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EU-Quote im Medizinstudium: Was 75, 95 und 5 Prozent wirklich bedeuten

Von der Redaktion · fachlich geprüft von Hendrik Loll · Stand: 19.10.2026

Die EU-Quote im österreichischen Medizinstudium ist kein eigener Topf mit 20 Prozent der Plätze. Das Universitätsgesetz reserviert mindestens 95 Prozent der Humanmedizin-Plätze für EU-Bürger und Gleichgestellte, davon mindestens 75 Prozent für Inhaber österreichischer Reifezeugnisse. Vergeben wird trotzdem über eine einzige Rangliste je Standort.

Für Bewerber aus Deutschland ist das die wichtigste Nachricht dieser Seite. Viele Ratgeber erklären die Quote so, als würdest Du nur gegen andere Deutsche antreten und bräuchtest dafür mehr Punkte. Die Universitäten selbst sagen etwas anderes, und ihre Zahlen geben ihnen recht.

Was steht im Gesetz?

Die Regel steht in § 71c Abs. 5 des Universitätsgesetzes. Im Studium Humanmedizin und im Masterstudium Psychotherapie sind „zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems“ 95 von hundert Plätzen für Studienanfänger den EU-Bürgern und ihnen gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 von hundert Plätzen stehen drei Gruppen zur Verfügung:

  1. Inhabern von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen,
  2. Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung,
  3. Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung, die vorher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.

Beide Zahlen sind Untergrenzen. Nirgends steht, dass Bewerber mit EU-Abitur genau 20 Prozent bekommen oder dass Drittstaatsangehörige genau 5 Prozent erhalten. Rechnerisch bleiben für EU-Abiturienten höchstens 20 Prozent und für Personen außerhalb der EU-Gleichstellung höchstens 5 Prozent. Aus diesen 5 Prozent kommen seit dem Studienjahr 2024/25 auch die gewidmeten Studienplätze für Aufgaben im öffentlichen Interesse (§ 71c Abs. 5a).

Wie vergeben die Universitäten die Plätze tatsächlich?

In ihren Stellungnahmen zur Anfragebeantwortung 5452/AB vom Juli 2026 beschreiben alle vier Universitäten dasselbe Verfahren, ausdrücklich miteinander abgestimmt. Alle Bewerber werden unabhängig von Vorbildung und Staatsangehörigkeit in einem einheitlichen Ranking nach ihrem Testergebnis gereiht. Die Plätze gehen von oben nach unten weg.

Erst danach wird geprüft, ob die gesetzlichen Mindestanteile erreicht sind. Nur wenn weniger als 75 Prozent der Plätze an Inhaber österreichischer Reifezeugnisse oder weniger als 95 Prozent an EU-Bürger gingen, wird umgereiht. Laut den Universitäten kam das zugunsten österreichischer Reifezeugnisse nur vereinzelt vor, zugunsten von EU-Bürgern war es bis dato nie erforderlich. Die Frage nach quotenspezifischen Prozenthürden wiesen sie deshalb als unzutreffend zurück.

Seit wann gilt das gemeinsame Ranking?

Früher war es tatsächlich anders. Der österreichische Rechnungshof beschreibt in seinem Bericht von 2020, dass Graz, Innsbruck und Wien bis 2017/18 feste Quoten von 75, 20 und 5 Prozent anwendeten, Linz bis 2015/16. Das führte dazu, dass in einzelnen Kontingenten Bewerber mit deutlich schwächeren Ergebnissen zum Zug kamen. Seit 2018/19 vergeben alle vier Standorte nach der heutigen, variablen Regel. Wer ältere Erfahrungsberichte liest, sollte das im Hinterkopf behalten.

Wer zählt zur Österreich-Quote?

Entscheidend ist das Reifezeugnis, nicht der Pass. Wer in Österreich maturiert hat, zählt zur Österreich-Quote, auch mit deutscher Staatsangehörigkeit. Wer als Österreicher ein deutsches Abitur hat, gehört dagegen ins EU-Kontingent. Gleichgestellt sind laut der gemeinsamen Infoseite der Universitäten unter anderem:

  • Personen, die unmittelbar vor der ersten Antragstellung auf Zulassung mindestens fünf zusammenhängende Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, oder deren gesetzlich unterhaltspflichtige Person einen solchen Wohnsitz hat,
  • Reifezeugnisse aus Luxemburg und Liechtenstein,
  • das Europäische Abitur der Europäischen Schulen,
  • Südtiroler Abschlüsse unter bestimmten Bedingungen.

Ein internationales Baccalaureate gilt als ausländisches Reifezeugnis. Wer eine Staatsangehörigkeit außerhalb der EU hat, landet auch mit deutschem Abitur im Nicht-EU-Kontingent; die Universitäten nennen als Beispiel eine Person mit US-Staatsangehörigkeit und deutschem Abitur. Dein Kontingent gibst Du bei der Online-Anmeldung selbst an.

Gilt die Quote auch für Zahnmedizin?

Nein. § 71c Abs. 5 nennt nur Humanmedizin und das Masterstudium Psychotherapie. In der Zahnmedizin hat die EU-Kommission die Beschränkung 2017 als nicht gerechtfertigt bewertet, weil kein Mangel an Zahnärzten prognostiziert war. Österreich hat die Zahnmedizin-Quote daraufhin gestrichen. Im MedAT-Z entscheidet allein der Rang, egal woher Dein Reifezeugnis stammt.

Warum darf Österreich überhaupt eine Quote haben?

Die Quote ist eine Ausnahme von der Freizügigkeit in der EU und war lange umstritten. 2007 setzte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich aus, im Mai 2017 stellte sie es ein. Ihre Begründung: Das Quotensystem für das Medizinstudium sei berechtigt und angemessen, um das öffentliche Gesundheitssystem in Österreich zu schützen. Im Gegenzug berichtet Österreich der Kommission alle fünf Jahre, ob die Gründe weiter bestehen.

Was passiert nach 2027?

Die Paragrafen 71a bis 71d des Universitätsgesetzes, also das MedAT-Verfahren und die Quote, treten laut § 143 Abs. 42 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Bis Dezember 2026 soll das Ministerium dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vorlegen. In einer Anfragebeantwortung vom Juni 2026 kündigte es an, daraus „längstens bis Ende 2027“ Schlüsse zu ziehen.

Stand 19.10.2026 gibt es weder einen Gesetzentwurf noch eine Regierungsvorlage zur Verlängerung. Für Dich heißt das: Der MedAT 2027 findet nach den heutigen Regeln statt. Wie es ab dem Studienjahr 2028/29 weitergeht, kann derzeit niemand seriös sagen. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas bewegt.

Was bedeutet die Quote für Deine Planung?

Rechne mit denselben Grenzwerten wie alle anderen am Standort. Ob Dein Ergebnis reicht, hängt von Deinem Rang ab, nicht von Deinem Kontingent. Den Vergleich mit den Jahren 2021 bis 2025 macht der MedAT-Rechner, und wie viele Deutsche tatsächlich in Österreich anfangen, zeigt die Seite Medizinstudium in Österreich für Deutsche.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die EU-Quote im Medizinstudium in Österreich?

Eine feste EU-Quote gibt es nicht. Das Gesetz reserviert mindestens 95 Prozent der Humanmedizin-Plätze für EU-Bürger und Gleichgestellte und mindestens 75 Prozent für Inhaber österreichischer Reifezeugnisse. Für Bewerber mit EU-Abitur bleiben damit rechnerisch bis zu 20 Prozent, tatsächlich entscheidet aber eine gemeinsame Rangliste.

Brauche ich mit deutschem Abitur mehr Punkte beim MedAT?

In den Jahren 2021 bis 2025 nicht. Laut den Universitäten war eine Umreihung zugunsten von EU-Bürgern nie nötig und eine zugunsten österreichischer Reifezeugnisse nur vereinzelt. Der schlechteste erfolgreiche Wert von EU-Bürgern lag fast immer nur Hundertstel über dem der Österreicher.

Zähle ich als Österreicher mit deutschem Abitur zur Österreich-Quote?

In der Regel nicht. Maßgeblich ist, wo das Reifezeugnis ausgestellt wurde, nicht der Pass. Zur Österreich-Quote zählst Du mit ausländischem Abitur nur über die Personengruppenverordnung, etwa wenn Du vor der ersten Zulassung mindestens fünf Jahre ununterbrochen Deinen Hauptwohnsitz in Österreich hattest.

Gibt es die Quote auch in der Zahnmedizin?

Nein. Die Quote gilt nur für Humanmedizin und das Masterstudium Psychotherapie. In der Zahnmedizin wurde sie nach dem Ende des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gestrichen; dort zählt allein der Rang im MedAT-Z.

Fällt die Quote ab 2028 weg?

Das ist offen. Die gesetzliche Grundlage für Aufnahmeverfahren und Quote tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Eine Verlängerung ist bisher weder beschlossen noch als Entwurf vorgelegt (Stand 19.10.2026). Der MedAT 2027 findet noch nach geltendem Recht statt.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 19.10.2026. Medienberichte sind als solche gekennzeichnet.

  1. Universitätsgesetz 2002, § 71c (Zugang zu Human- und Zahnmedizin, Quote, gewidmete Plätze) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.11.2025; abgerufen am 18.10.2026
  2. Universitätsgesetz 2002, § 143 Abs. 42 (Befristung der §§ 71a bis 71d) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); abgerufen am 19.10.2026
  3. Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien (Beilage zu 5452/AB XXVIII. GP) – Medizinische Universität Wien, 02.06.2026; abgerufen am 18.10.2026
  4. Stellungnahme der Medizinischen Universität Innsbruck (Beilage zu 5452/AB XXVIII. GP) – Medizinische Universität Innsbruck, 02.06.2026; abgerufen am 18.10.2026
  5. Stellungnahme der Medizinischen Universität Graz (Beilage zu 5452/AB XXVIII. GP) – Medizinische Universität Graz, 01.06.2026; abgerufen am 18.10.2026
  6. Stellungnahme der Johannes Kepler Universität Linz (Beilage zu 5452/AB XXVIII. GP) – Johannes Kepler Universität Linz; abgerufen am 18.10.2026
  7. Anfragebeantwortung 5452/AB XXVIII. GP, Hauptdokument (12 Seiten) – BMFWF, 07.07.2026; abgerufen am 18.10.2026
  8. Kontingentregelung (Österreich-, EU- und Nicht-EU-Kontingent) – medizinstudieren.at; abgerufen am 18.10.2026
  9. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2026/2027 – Medizinische Universität Wien, Mitteilungsblatt 2025/26, 10. Stück, Nr. 15, 09.12.2025; abgerufen am 18.10.2026
  10. Aufnahmeverfahren Human- und Zahnmedizin, Reihe BUND 2020/47 – Rechnungshof Österreich, 01.12.2020; abgerufen am 19.10.2026
  11. Freizügigkeit von Studierenden: Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich ein (IP/17/1282) – Europäische Kommission, 17.05.2017; abgerufen am 19.10.2026
  12. Anfragebeantwortung 5045/AB XXVIII. GP zur Anfrage 5616/J – BMFWF, Parlament Österreich, 02.06.2026; abgerufen am 19.10.2026
  13. Gewidmete Studienplätze – medizinstudieren.at; abgerufen am 19.10.2026