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In Deutschland endgültig nicht bestanden: Medizinstudium in Österreich möglich?

Von der Redaktion · Stand: 25.10.2026

Offene Tür mit warmem Licht dahinter

Wer in Deutschland eine Ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist nach dem Wortlaut des österreichischen Rechts nicht vom Medizinstudium in Österreich ausgeschlossen. Du musst aber den MedAT bestehen, außer Du bringst 180 ECTS-Punkte aus einem Medizinstudium mit. Und die spätere Approbation in Deutschland sperrt die Bundesärzteordnung bei einem Abschluss, der nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen ist, ausdrücklich nicht.

Diese Seite trennt, was im Gesetz steht, von dem, was nirgends geregelt oder veröffentlicht ist. Eine Einzelfallprüfung ersetzt sie nicht; dafür sind die Studienabteilung der Universität und später die Approbationsbehörde Deines Bundeslandes zuständig. Alle Wege nach einem endgültigen Nichtbestehen, nicht nur den nach Österreich, sortiert Wege nach endgültigem Nichtbestehen; bei der Wahl des nächsten Schritts hilft der Wegweiser nach dem Scheitern.

Was heißt „endgültig nicht bestanden“ in Deutschland?

Gemeint ist hier die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung, also die Teile des Ersten Abschnitts, der Zweite und der Dritte Abschnitt. Jeder davon kann nach § 20 Abs. 1 ÄApprO „jeweils zweimal wiederholt werden“. Nach dem dritten Fehlversuch ist Schluss, und der nächste Satz schließt eine Hintertür: „Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig.“ In Deutschland ist der Weg zur Approbation über ein deutsches Studium damit versperrt.

Wer dagegen eine universitätsinterne Prüfung endgültig nicht bestanden hat, etwa eine Klausur eines Pflichtfachs, fällt unter das Hochschulrecht seines Bundeslandes und die Prüfungsordnung seiner Fakultät. Der Approbationsausschluss der Bundesärzteordnung bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die Ärztliche Prüfung. Für die Zulassung in Österreich gilt das Folgende unabhängig davon, welche Prüfung Du nicht bestanden hast.

Lässt Österreich Dich trotzdem zu?

Die Voraussetzungen für die Zulassung stehen in § 63 Abs. 1 des Universitätsgesetzes (UG): allgemeine Universitätsreife, besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und ausreichende Deutschkenntnisse. Ein früheres Studium oder ein Nichtbestehen im Ausland kommt in der Aufzählung nicht vor.

Eine Sperre kennt das Gesetz nur für Prüfungen an einer österreichischen Universität. Nach § 68 Abs. 1 Z 3 UG erlischt die Zulassung, wenn jemand bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung negativ beurteilt wurde. Die Zahl der Wiederholungen bemisst sich dabei „nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität“. Erst daran knüpft § 63 Abs. 7 UG an: Nach einem solchen Erlöschen ist die neuerliche Zulassung „an der Universität“ für Studien mit derselben Pflichtprüfung unzulässig. Beide Vorschriften setzen eine Zulassung in Österreich voraus, die erloschen ist. Ein Fehlversuch an einer deutschen Fakultät ist nach diesem Wortlaut kein Prüfungsantritt an einer österreichischen Universität.

Auch die Zulassungsverordnungen 2026/27 der vier Standorte enthalten keinen Ausschlussgrund dieser Art. Teilnahmeberechtigt am MedAT ist dort, wer ein Reifezeugnis nach § 64 UG besitzt oder in der Abschlussklasse ist; Studierende, die schon zugelassen sind, Austauschstudierende und Quereinsteiger sind vom Verfahren ausgenommen. Bei der Zulassung verlangt die MedUni Wien eine Abgangsbescheinigung nur beim Übertritt von einer anderen österreichischen Universität, wie es auch § 63 Abs. 2 UG für „eine andere inländische Universität“ vorsieht.

MedAT oder Quereinstieg?

Die gemeinsame FAQ der Universitäten beantwortet die Frage, ob man trotz eines laufenden Studiums an einer anderen Universität den MedAT schreiben muss, so: „Ja, wenn Sie weniger als 180 ECTS-Punkte (bzw. 150 ECTS-Punkte an der JKU Linz) aus einem Human- oder Zahnmedizinstudium nachweisen können.“ Liegst Du darunter, führt der Weg über den MedAT.

Das hat einen Vorteil: Der Test ist nach § 65b Abs. 2 UG „unbeschränkt wiederholbar“, und Dein früheres Studium spielt für die Rangliste keine Rolle. Was beim zweiten Anlauf zählt, steht unter MedAT wiederholen.

Mit mindestens 180 ECTS aus einem Medizinstudium an einer anerkannten Hochschule kannst Du Dich in Wien, Graz und Innsbruck um einen Quereinstieg ab dem siebten Semester bewerben (Wien: § 14 der Zulassungsverordnung). Das klappt nur, wenn Plätze frei sind; vergeben werden sie über einen Querschnittstest. Plätze und Fristen je Standort zeigt die Seite Quereinstieg in Österreich.

Werden Deine Prüfungen aus Deutschland angerechnet?

Teilweise. § 78 Abs. 1 UG verpflichtet die Universität, „positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen“ anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede bei den erworbenen Kompetenzen bestehen und sie an einer anerkannten Hochschule abgelegt wurden. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag für ein Studium, zu dem Du bereits zugelassen bist, per Bescheid und spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags.

Für die gescheiterte Prüfung selbst gibt es nichts anzuerkennen, das Gesetz spricht nur von positiv beurteilten Leistungen. Das entsprechende Fach legst Du in Österreich nach dem dortigen Curriculum ab, mit den Wiederholungsmöglichkeiten der österreichischen Universität.

Bekommst Du danach die Approbation in Deutschland?

Hier ist die Rechtslage klarer als auf der österreichischen Seite. Die Bundesärzteordnung enthält einen Ausschluss und gleich danach die Ausnahme. § 3 Abs. 1 BÄO in der bis 31. Oktober 2026 geltenden Fassung lautet in Satz 7 und 8:

„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.“

Ab dem 1. November 2026 steht dieselbe Regel wortgleich in § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BÄO, neu gefasst durch das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (BGBl. 2026 I Nr. 225). Der Abschluss der öffentlichen Universitäten in Österreich, die „Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde“, steht in Anhang V Nr. 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Mit ihm greift der Ausschluss nach dem Wortlaut also nicht.

Die übrigen Voraussetzungen bleiben. Du brauchst die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse, die Approbationsbehörde prüft Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung, und sie entscheidet im Einzelfall. Wie der Antrag abläuft und wer zuständig ist, steht unter Approbation in Deutschland.

Und an einer Privatuni?

Die vier Privatuniversitäten wählen über eigene Verfahren aus und regeln die Zulassung in ihren Satzungen; das Rechtsverhältnis ist nach dem Privathochschulgesetz privatrechtlich. Wie sie ein endgültiges Nichtbestehen in Deutschland behandeln, klärst Du vor der Bewerbung direkt mit der jeweiligen Uni. Hinzu kommt die Anerkennungsfrage: Anhang V nennt als ausstellende Stelle die „Medizinische Fakultät einer Universität, bzw Medizinische Universität“, eine ausdrückliche amtliche Aussage zu den Privatunis gibt es nicht. Gerade wer auf die Ausnahme in der Bundesärzteordnung angewiesen ist, sollte sich die Anerkennung vorab von der Approbationsbehörde bestätigen lassen. Kosten und Verfahren vergleicht die Seite Privatunis in Österreich.

Zurück nach Deutschland, bevor Du fertig bist?

Diesen Weg versperrt das deutsche Recht weitgehend. Nach § 20 Abs. 1 ÄApprO darfst Du den endgültig nicht bestandenen Abschnitt auch nach einem erneuten Studium nicht wiederholen. Und § 12 Abs. 2 ÄApprO nimmt von der Anrechnung ausländischer Leistungen ausdrücklich solche aus, „die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind“. Wie ein Landesprüfungsamt einen Wechsel im Einzelfall bewertet, ist nicht veröffentlicht.

Die Ausnahme der Bundesärzteordnung knüpft an einen abgeschlossenen, nach der Richtlinie anzuerkennenden Ausbildungsnachweis an. Wer diesen Weg geht, plant deshalb realistisch das gesamte Studium bis zum Abschluss in Österreich ein. Was sonst beim Wechsel nach Deutschland gilt, beschreibt die Seite Rückwechsel nach Deutschland; alle anderen Alternativen sammelt Plan B zum MedAT. Welche anderen Länder nach einem endgültigen Nichtbestehen offenstehen, steht unter Studium im Ausland trotz Nichtbestehen.

Häufige Fragen

Kann ich nach endgültigem Nichtbestehen in Deutschland in Österreich Medizin studieren?

Nach dem Wortlaut des österreichischen Rechts steht das nicht entgegen. Das Universitätsgesetz und die Zulassungsverordnungen der vier Standorte kennen keinen Ausschluss wegen eines Nichtbestehens im Ausland. Eine ausdrückliche Bestätigung der Universitäten dazu ist allerdings nicht veröffentlicht.

Muss ich nach einem abgebrochenen Studium in Deutschland den MedAT schreiben?

Ja, wenn Du weniger als 180 ECTS-Punkte aus einem Human- oder Zahnmedizinstudium nachweisen kannst, an der JKU Linz weniger als 150. Mit mehr Punkten kommt der Quereinstieg in ein höheres Semester in Frage, aber nur bei freien Plätzen.

Bekomme ich mit einem österreichischen Abschluss die Approbation in Deutschland?

Die Bundesärzteordnung verweigert die Approbation, wenn eine Ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, macht aber eine Ausnahme für Abschlüsse, die nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie anzuerkennen sind. Der österreichische Doktor der gesamten Heilkunde steht in deren Anhang V.

Werden meine bestandenen Prüfungen aus Deutschland in Österreich angerechnet?

Positiv beurteilte Prüfungen sind nach § 78 UG anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede in den erworbenen Kompetenzen bestehen. Das geschieht auf Antrag nach der Zulassung. Die endgültig nicht bestandene Prüfung selbst kann nicht anerkannt werden; das entsprechende Fach legst Du in Österreich ab.

Kann ich nach ein paar Semestern in Österreich nach Deutschland zurückwechseln?

Das ist schwierig. Die deutsche Approbationsordnung erlaubt keine weitere Wiederholung eines endgültig nicht bestandenen Prüfungsabschnitts, auch nicht nach einem erneuten Medizinstudium, und schließt die Anrechnung solcher Leistungen aus. Den Weg über den vollständigen österreichischen Abschluss betrifft das nicht.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 25.10.2026. Medienberichte sind als solche gekennzeichnet.

  1. Universitätsgesetz 2002, § 63 (Voraussetzungen der Zulassung zu einem ordentlichen Studium), Fassung ab 01.05.2024 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.05.2024; abgerufen am 23.10.2026
  2. Universitätsgesetz 2002, § 68 (Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien), Fassung BGBl. I Nr. 50/2024 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.05.2024; abgerufen am 25.10.2026
  3. Universitätsgesetz 2002, § 78 (Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen) – RIS – Bundeskanzleramt, 02.07.2025; abgerufen am 19.10.2026
  4. Universitätsgesetz 2002, geltende Fassung (u. a. §§ 63, 64, 65, 65b) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); abgerufen am 18.10.2026
  5. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2026/2027 – Medizinische Universität Wien, Mitteilungsblatt 2025/26, 10. Stück, Nr. 15, 09.12.2025; abgerufen am 18.10.2026
  6. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2026/2027 – Medizinische Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt 2025/26, 20. Stück, 21.01.2026; abgerufen am 18.10.2026
  7. Verordnungen über die Zulassung (RN 61) und die Testinhalte (RN 62) für Human- und Zahnmedizin 2026/27 – Medizinische Universität Graz, Mitteilungsblatt 2025/26, 14. Stück, 17.12.2025; abgerufen am 18.10.2026
  8. Verordnung über Zugangsbeschränkungen zum gemeinsamen Bachelorstudium Humanmedizin (UK 033/303) im Studienjahr 2026/27 – Johannes Kepler Universität Linz, Mitteilungsblatt vom 07.01.2026, 1. Stück, Pkt. 1, 07.01.2026; abgerufen am 18.10.2026
  9. FAQ – häufig gestellte Fragen – medizinstudieren.at; abgerufen am 18.10.2026
  10. Zulassungsvoraussetzungen: notwendige Dokumente – Medizinische Universität Wien; abgerufen am 20.10.2026
  11. Zulassung als Quereinsteiger – Medizinische Universität Wien, 31.08.2026; abgerufen am 18.10.2026
  12. Quereinstieg – Medizinische Universität Innsbruck; abgerufen am 18.10.2026
  13. Approbationsordnung für Ärzte, § 20 (Wiederholung von Prüfungen) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 07.06.2023; abgerufen am 25.10.2026
  14. Approbationsordnung für Ärzte, § 12 (Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 07.06.2023; abgerufen am 19.10.2026
  15. Bundesärzteordnung, § 3 (Approbation), Fassung bis 31.10.2026, Abs. 1 Satz 7 und 8 – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, 20.03.2024; abgerufen am 25.10.2026
  16. Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, BGBl. 2026 I Nr. 225 – Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), 28.07.2026; abgerufen am 19.10.2026
  17. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Anhang V Nr. 5.1.1 (konsolidierte Fassung 29.10.2025) – EUR-Lex, 29.10.2025; abgerufen am 18.10.2026
  18. Privathochschulgesetz (PrivHG), §§ 1, 4, 6, 11 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); abgerufen am 18.10.2026