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MedAT mit ausländischem Schulabschluss: Schweizer Matura, IB, Fachhochschulreife

Von der Redaktion · Stand: 25.10.2026

Zeugnisse und Reisepass auf einem Tisch

Zum MedAT darfst Du mit jedem Schulabschluss antreten, der in Österreich als allgemeine Universitätsreife gilt, auch schon in der Abschlussklasse. Geprüft wird das erst bei der Zulassung. Maßstab des Gesetzes für ausländische Zeugnisse: Zugang zu allen Hochschulen im Ausstellungsstaat, mindestens zwölf Jahre Schule, sechs allgemeinbildende Fächer. Die Fachhochschulreife reicht laut MedUni Wien in der Regel nicht.

Für das deutsche Abitur ist das geklärt. Diese Seite ist für alle, die einen anderen Weg zur Hochschulreife hinter sich haben: Matura in der Schweiz oder in Südtirol, IB an einer internationalen Schule, Europäisches Abitur, Fachhochschulreife. Für jeden dieser Fälle geht es um drei Fragen: Darfst Du teilnehmen, wirst Du zugelassen, und in welchem Kontingent landest Du?

Wer darf mit einem ausländischen Abschluss am MedAT teilnehmen?

Die Zulassungsverordnungen der vier Standorte für 2026/27 regeln die Teilnahme fast gleich. Berechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Online-Anmeldung ein Reifezeugnis nach § 64 des Universitätsgesetzes (UG) besitzt oder sich „in einem den Z 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsstand an einer ausländischen anerkannten Bildungseinrichtung“ befindet, also in der Abschlussklasse einer anerkannten Schule im Ausland (Wien, § 5 Abs. 2). Teilnehmen dürfen außerdem Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung oder zur Berufsreifeprüfung zugelassen sind.

Bei der Anmeldung im März kontrolliert niemand Dein Zeugnis. Die MedUni Wien schreibt: „Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt bei der persönlichen Zulassung zum Studium, nachdem die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens bekanntgegeben wurden.“ Das ist bequem und riskant zugleich. Wer einen Platz bekommt und dann keinen ausreichenden Abschluss vorlegen kann, verliert ihn wieder. Wie die Zeitachse bei einem Abschluss im Testjahr aussieht, steht unter MedAT in der Abschlussklasse.

Wann gilt ein ausländischer Abschluss als Universitätsreife?

§ 64 Abs. 1 UG nennt einige Abschlüsse ausdrücklich: neben der österreichischen Matura die Zeugnisse, die ihr „durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertig“ sind, das IB Diploma, das Europäische Abitur und den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (180 ECTS-Punkte) an einer anerkannten Hochschule im In- oder Ausland.

Für alle anderen ausländischen Zeugnisse gilt § 64 Abs. 2 UG. Sie reichen, wenn „kein wesentlicher Unterschied“ zur österreichischen Matura besteht. Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz drei Merkmale:

  1. Der Abschluss vermittelt im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen.
  2. Die Schulzeit beträgt mindestens zwölf Jahre.
  3. Allgemeinbildende Inhalte überwiegen, nachgewiesen durch sechs Fächer in der Oberstufe: zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches und ein weiteres allgemeinbildendes Fach.

Bei nur elf Schuljahren oder fehlenden Fächern kann das Rektorat bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind; die Universitäten verweisen dafür auf ihren Vorstudienlehrgang. Bei zehn Schuljahren oder weniger ist laut MedUni Wien kein Ausgleich möglich.

Dazu kommt ein alter Staatsvertrag. Die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse von 1953 gilt für Österreich seit 1956. Vertragsparteien sind unter anderem Deutschland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg und die Schweiz. Jeder Vertragsstaat erkennt nach Art. 1 die Zeugnisse an, die im Ausstellungsstaat zur Zulassung an die Universitäten berechtigen; die Zulassung erfolgt „im Rahmen der verfügbaren Plätze“, in der Medizin also über den MedAT.

AbschlussUniversitätsreifeKontingent HumanmedizinZu beachten
Schweizer gymnasiale MaturitätEuropäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, der die Schweiz beigetreten ist; sonst Prüfung nach § 64 Abs. 2 UGEU-Kontingent für EU-Bürger und SchweizerBeglaubigung per Apostille
Schweizer Berufsmaturitätlaut MedUni Wien „in der Regel“ nicht ausreichend–Alternativen: abgeschlossenes Studium, Studienberechtigungsprüfung
Deutsche Fachhochschulreifelaut MedUni Wien „in der Regel“ nicht ausreichend–Alternativen: abgeschlossenes Studium, Studienberechtigungsprüfung
Matura einer deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Oberschuleja (Europäische Konvention, Personengruppenverordnung)Österreich-Kontingent laut Universitäten und MinisteriumLateinstunden von der Schule bestätigen lassen (Innsbruck)
Abschluss einer anderen italienischen SchuleEuropäische Konvention; sonst § 64 Abs. 2 UGEU-Kontingent für EU-Bürger (die Personengruppenverordnung nennt nur deutsch- und ladinischsprachige Südtiroler Schulen)Deutschnachweis, wenn Deutsch nicht Erstsprache
IB Diplomaja, ausdrücklich in § 64 Abs. 1 Z 5 UGEU-Kontingent für EU-Bürger, sonst Nicht-EU-Kontingent; auch wenn in Österreich erworbenDeutschnachweis, wenn Deutsch nicht Erstsprache
Europäisches Abiturja, ausdrücklich in § 64 Abs. 1 Z 6 UGÖsterreich-Kontingent–
Reifezeugnis aus Liechtenstein oder Luxemburgja, über Staatsverträge gleichgestelltÖsterreich-KontingentLiechtenstein: Zeugnis gilt zugleich als Deutschnachweis
Nach § 64 UG, Europäischer Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, Personengruppenverordnung 2018 sowie den Angaben von MedUni Wien, MedUni Innsbruck und medizinstudieren.at, abgerufen 25.10.2026. Das Kontingent betrifft nur die Humanmedizin; in der Zahnmedizin gibt es keine Quote. Die Entscheidung im Einzelfall trifft die Universität bei der Zulassung.

Schweizer Matura: gymnasial ja, Berufsmaturität in der Regel nein

Die Schweiz ist Vertragspartei der Europäischen Konvention. Eine gymnasiale Maturität, die in der Schweiz zum Universitätsstudium berechtigt, fällt damit unter Art. 1. Ausdrücklich ausgeschlossen hat die MedUni Wien dagegen den anderen Schweizer Weg: „ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis aus der Schweiz oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus Deutschland ist in der Regel für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht ausreichend.“

Mit Schweizer Pass bist Du im EU-Kontingent, die Universitäten stellen Schweizer den EU-Bürgern gleich. Deine Schweizer Dokumente brauchen für die Zulassung eine Apostille; die MedUni Innsbruck und die MedUni Graz führen die Schweiz in ihren Listen der Staaten, für die diese Form der Beglaubigung gilt.

Fachhochschulreife und fachgebundene Hochschulreife

Mit der Fachhochschulreife aus Deutschland wird es in der Regel nichts, das steht so bei der MedUni Wien. Eine Begründung nennt die Universität nicht; das erste Merkmal des § 64 Abs. 2 UG fragt nach dem Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen im Ausstellungsstaat. Für die fachgebundene Hochschulreife haben wir keine Aussage einer Universität gefunden. Maßgeblich ist auch hier, ob sie im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt; im Zweifel entscheidet die Universität bei der Zulassung.

Zwei Wege führen trotzdem zur Universitätsreife. Ein abgeschlossenes mindestens dreijähriges Studium mit 180 ECTS-Punkten an einer anerkannten Hochschule zählt nach § 64 Abs. 1 Z 3 UG, etwa ein Bachelor. Und es gibt die Studienberechtigungsprüfung, dazu unten mehr.

Südtirol und das übrige Italien

Wer an einer deutsch- oder ladinischsprachigen Oberschule in Südtirol maturiert hat, zählt laut den Kontingent-Checklisten der Universitäten und laut Wissenschaftsministerium zur Österreich-Quote. Rechtsgrundlage ist die Personengruppenverordnung, deren Wortlaut eine Bedingung enthält. Wie das in der Praxis aussieht und wie viele Südtiroler jedes Jahr beginnen, steht auf der Seite Südtirol, Liechtenstein, Luxemburg.

Für Abschlüsse italienischsprachiger Schulen nennt die Verordnung keine Gleichstellung. Als EU-Bürger bist Du dann im EU-Kontingent. Ist Deutsch nicht Deine Erstsprache, brauchst Du außerdem einen Deutschnachweis.

IB Diploma und Europäisches Abitur

Beide sind im Universitätsgesetz ausdrücklich als Universitätsreife genannt, beim Kontingent unterscheiden sie sich. Das IB Diploma ist laut den Universitäten „als ausländisches Reifezeugnis anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn das ‚IB Diploma‘ an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert wurde.“ Mit EU-Staatsangehörigkeit landest Du damit im EU-Kontingent, als Drittstaatsangehöriger im Nicht-EU-Kontingent. Die Universitäten nennen als Beispiel ausdrücklich Drittstaatsangehörige mit IB Diploma.

Das Europäische Abitur der Europäischen Schulen ordnen die Universitäten dagegen dem Österreich-Kontingent zu. Für beide gilt: Ins Österreich-Kontingent kommst Du auch über die Personengruppenverordnung, etwa über fünf Jahre Hauptwohnsitz in Österreich. Was das Kontingent bei einer gemeinsamen Rangliste tatsächlich ausmacht, erklärt die Seite zur EU-Quote.

Welche Deutschkenntnisse musst Du nachweisen?

Das Studium findet auf Deutsch statt. Nach § 63 Abs. 10 UG muss nachweisen, wessen Erstsprache nicht Deutsch ist, dass er dem Studium folgen kann; das geschieht „insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache“. Die MedUni Wien akzeptiert entsprechend das Reifezeugnis einer Schule mit Unterrichts- und Prüfungssprache Deutsch oder ein mindestens dreijähriges Studium auf Deutsch.

Sonst verlangt sie einen Nachweis auf Niveau C1, etwa ÖSD C1, DSH 2, das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD II) oder TestDaF mit mindestens TDN 4 in allen Teilen; die Zeugnisse gelten drei Jahre ab Prüfungsdatum. Innsbruck fordert beim Upload einen „Nachweis Deutschkenntnisse C1 (falls Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist)“. Für Liechtenstein regelt der Staatsvertrag, dass das Reifezeugnis zugleich die Deutschkenntnisse nachweist.

Latein und Biologie

Latein musst Du für die Zulassung nicht nachweisen. Hattest Du an einer höheren Schule weniger als zehn Wochenstunden Latein, legst Du im Studium eine Ergänzungsprüfung ab (§ 4 Universitätsberechtigungsverordnung). Bei ausländischen Zeugnissen sind die Stunden oft nicht ablesbar; die MedUni Innsbruck rät deshalb zu einer Bestätigung der Schule. Die Fristen je Standort stehen unter Latein im Medizinstudium. Eine Zusatzprüfung in Biologie entfällt an allen drei Medizinischen Universitäten, weil Biologie schon im MedAT geprüft wird.

Beglaubigung und Übersetzung

Hier kommt es auf das Ausstellungsland an. Laut MedUni Innsbruck und MedUni Graz brauchen Originalzeugnisse unter anderem aus Deutschland, Italien, Liechtenstein, Frankreich, Belgien und den Niederlanden keine Beglaubigung; Kopien müssen laut Innsbruck von einem Notar oder einer Behörde mit Dienstsiegel beglaubigt sein. Zeugnisse aus der Schweiz, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich oder den USA brauchen eine Apostille. Ausstellen darf sie laut Graz nur die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat, nicht dessen Botschaft in Österreich. Dokumente, die nicht auf Deutsch sind, legst Du mit Übersetzung vor; Innsbruck verlangt einen beeideten Übersetzer, Wien akzeptiert deutsche oder englische Übersetzungen. Die Übersetzung muss jeweils fest mit dem Dokument verbunden sein.

Ohne Hochschulreife: Studienberechtigungsprüfung

Wer keine allgemeine Universitätsreife hat, kann sie in Österreich über die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe „Medizinische und Veterinärmedizinische Studien“ erwerben (§ 64a UG). Voraussetzungen sind das vollendete 20. Lebensjahr, eine einschlägige berufliche oder außerberufliche Vorbildung und die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe der Personengruppenverordnung. Die Einzelheiten regelt jede Universität per Verordnung.

Wer zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen ist, darf laut allen vier Zulassungsverordnungen schon am MedAT teilnehmen. Zur Österreich-Quote zählt diese Prüfung nur, wenn Du vor ihrer Ablegung mindestens fünf zusammenhängende Jahre Deinen Hauptwohnsitz in Österreich hattest oder eine unterhaltspflichtige Person ihn hatte (§ 71c Abs. 5 Z 3 UG); sonst bist Du als EU-Bürger im EU-Kontingent.

Häufige Fragen

Kann ich mit Schweizer Matura am MedAT teilnehmen?

Ja. Mit einer gymnasialen Maturität erfüllst Du die Teilnahmevoraussetzung, die Schweiz ist Vertragspartei der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse. Als Schweizer bist Du im EU-Kontingent. Eine Berufsmaturität reicht laut MedUni Wien in der Regel nicht.

Reicht die Fachhochschulreife für den MedAT?

In der Regel nicht. Die MedUni Wien schreibt ausdrücklich, ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus Deutschland sei „in der Regel“ kein ausreichender Nachweis der allgemeinen Universitätsreife. Das Gesetz nennt als Anhaltspunkt den Zugang zu allen Hochschulsektoren im Ausstellungsstaat.

In welchem Kontingent bin ich mit IB Diploma?

Als EU-Bürger im EU-Kontingent, als Drittstaatsangehöriger im Nicht-EU-Kontingent. Das IB Diploma gilt immer als ausländisches Reifezeugnis, auch wenn Du es an einer Schule in Österreich erworben hast. Ins Österreich-Kontingent kommst Du damit nur über die Personengruppenverordnung.

Wann muss ich nachweisen, dass mein Abschluss reicht?

Erst bei der Zulassung, nachdem Du ein Studienplatzangebot bekommen hast. Bei der Anmeldung im März prüft niemand Dein Zeugnis. Fehlt die Universitätsreife bis zum Ende der Zulassungsfrist, verfällt der Platz.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 25.10.2026. Medienberichte sind als solche gekennzeichnet.

  1. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2026/2027 – Medizinische Universität Wien, Mitteilungsblatt 2025/26, 10. Stück, Nr. 15, 09.12.2025; abgerufen am 18.10.2026
  2. Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Diplomstudium Humanmedizin für das Studienjahr 2026/2027 – Medizinische Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt 2025/26, 20. Stück, 21.01.2026; abgerufen am 18.10.2026
  3. Verordnungen über die Zulassung (RN 61) und die Testinhalte (RN 62) für Human- und Zahnmedizin 2026/27 – Medizinische Universität Graz, Mitteilungsblatt 2025/26, 14. Stück, 17.12.2025; abgerufen am 18.10.2026
  4. Verordnung über Zugangsbeschränkungen zum gemeinsamen Bachelorstudium Humanmedizin (UK 033/303) im Studienjahr 2026/27 – Johannes Kepler Universität Linz, Mitteilungsblatt vom 07.01.2026, 1. Stück, Pkt. 1, 07.01.2026; abgerufen am 18.10.2026
  5. Universitätsgesetz 2002, § 63 (Voraussetzungen der Zulassung zu einem ordentlichen Studium), Fassung ab 01.05.2024 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.05.2024; abgerufen am 23.10.2026
  6. Universitätsgesetz 2002, § 64 (Allgemeine Universitätsreife), Fassung BGBl. I Nr. 50/2024 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.05.2024; abgerufen am 25.10.2026
  7. Universitätsgesetz 2002, § 64a (Studienberechtigungsprüfung), Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.10.2017; abgerufen am 25.10.2026
  8. Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Paris 1953), BGBl. Nr. 44/1957, Art. 1 und Vertragsparteien – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); abgerufen am 25.10.2026
  9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens, BGBl. III Nr. 207/2017 – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 01.01.2018; abgerufen am 25.10.2026
  10. Personengruppenverordnung 2018 (PersGV 2018), BGBl. II Nr. 63/2019, § 1 (Reifezeugnisse, die als in Österreich ausgestellt gelten) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), 05.03.2019; abgerufen am 25.10.2026
  11. Österreich-Kontingent (Personengruppenverordnung, Luxemburg und Liechtenstein, Europäisches Abitur, IB Diploma) – medizinstudieren.at; abgerufen am 25.10.2026
  12. EU-Kontingent – medizinstudieren.at; abgerufen am 25.10.2026
  13. Checkliste: Kontingenteinteilung Aufnahmeverfahren Humanmedizin (ohne Datumsangabe) – Medizinische Universität Wien, medizinstudieren.at; abgerufen am 25.10.2026
  14. FAQ – häufig gestellte Fragen – medizinstudieren.at; abgerufen am 18.10.2026
  15. Allgemeine Universitätsreife (Diplomstudien Human- und Zahnmedizin) – Medizinische Universität Wien; abgerufen am 25.10.2026
  16. Deutschkenntnisse (Diplomstudien Human- und Zahnmedizin) – Medizinische Universität Wien; abgerufen am 25.10.2026
  17. Zulassungsvoraussetzungen: notwendige Dokumente – Medizinische Universität Wien; abgerufen am 20.10.2026
  18. Internationale Vorbildung (Universitätsreife, Beglaubigung, Übersetzung) – Medizinische Universität Graz; abgerufen am 25.10.2026
  19. Beglaubigung und Übersetzung – Medizinische Universität Innsbruck; abgerufen am 25.10.2026
  20. Zulassung Humanmedizin (Upload, Terminbuchung, Prüfung der Originale) – Medizinische Universität Innsbruck; abgerufen am 20.10.2026
  21. Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), §§ 4 und 6 (Latein) – Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS); abgerufen am 18.10.2026
  22. Zusatzprüfung Latein – Medizinische Universität Innsbruck; abgerufen am 19.10.2026
  23. Zusatzprüfung Latein – Medizinische Universität Wien; abgerufen am 19.10.2026